Vollstreckung und Pfändung

Zahlt der Schuldner nach Erwirkung eines gerichtlichen Mahn- wie Vollstreckungsbescheides immer noch nicht, bleibt noch der Ausweg der Vollstreckung Pfändung, um die ausstehende Forderung ausgleichen zu können.

[Image] In welche beweglichen Sachen kann vollstreckt werden?
[Image] Welche Vollstreckungsverfahren können bei Grundstücken durchgeführt werden?
[Image] Hinweise und Erfolgsquoten zur Pfändung beweglicher Sachen
[Image] Hinweise und Erfolgsquoten zur Pfändung in Forderung und Rechte
[Image] Hinweise zur Vollstreckung in Immobilien
[Image] Eidesstattliche Offenbarungsversicherung
[Image] Kosten von Vollstreckungsmaßnahmen

 

In welche beweglichen Sachen kann vollstreckt werden?

In folgende beweglichen Einkommens- und Vermögenswerte kann vollstreckt werden:

  • Sach- oder Mobiliarpfändung: Es kann in bewegliche Sachen des Schuldners vollstreckt werden. Hierfür ist der Gerichtsvollzieher zuständig, der nur auf Antrag des Gläubigers oder seines Rechtsanwalts tätig wird. Bei allen Amtsgerichten sind Verteilungsstellen für Gerichtsvollzieher-Aufträge eingerichtet.
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    Zudem wird im Zuge der Sachpfändung der Schuldner nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen befragt. Verweigert er die Auskunft und war die Sachpfändung erfolglos, kann die Abgabe einer Eidestattlichen Versicherung eingeleitet werden.
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  • Forderungspfändung: Ferner kann in Forderungen und Rechte des Schuldner vollstreckt werden. Es gibt u.a. folgende Forderungspfändungen: 
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    - Lohnpfändung
    - Kontenpfändung
    - Pfändung von Sozialansprüchen
    - Pfändung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung
    - Pfändung von Steuererstattungsansprüchen
    - Pfändung von Taschengeldansprüchen 
    - Pfändung von Anteilen an einer Gesellschaft
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    Zuständig ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen Wohnsitz hat (bei Firmen kommt es auf den Verwaltungssitz an). Der Gläubiger muss neben seiner eigenen titulierten Forderung darlegen, dass der Schuldner eine bestimmte Forderung gegen einen bestimmten Dritten hat, deren Pfändung das Gericht aussprechen soll.

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  • Immobiliarvollstreckung: Schließlich kann auch in unbewegliche Sachen (z.B. Grundstücke) vollstreckt werden. Grundsätzlich ist von der wirtschaftlichen Gegebenheit her zu unterscheiden, ob man in privaten Grundbesitz oder den eines Gewerbetreibenden vollstreckt. Die Effizienz einer Vollstreckung in Grundbesitz ist vom Einzelfall abhängig, d.h. von der Größe, Beschaffenheit, evtl. bestehenden Belastungen mit Grundpfandrechten und von vielen weiteren Faktoren. Man wird sich mithin meist Rechtsrat einholen müssen.

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Welche Vollstreckungsverfahren können bei Grundstücken durchgeführt werden?

Es gibt drei Vollstreckungsverfahren, mit denen ein Gläubiger einer titulierten Forderung auf ein Grundstück des Schuldners zugreifen kann:

Durch Eintragung einer Zwangssicherungshypothek, d.h. der Gläubiger kann sich in das für die fragliche Immobilie bestehende Grundbuch ein Grundpfandrecht eintragen lassen und sich so einen bestimmten Rang an der Immobilie sichern lassen. Rang bedeutet, dass derjenige Gläubiger, der sich zuerst eintragen lässt, auch bei der Befriedigung zuerst berücksichtigt wird ("Wer zuerst kommt, mahlt zuerst."). Die Voraussetzung für die Eintragung einer Zwangshypothek sind folgende: 

  • Titel, Klausel, Zustellung
  • Mindestbetrag der zu vollstreckenden Forderung: € 750, wobei Zinsen, aber nicht die Kosten, unberücksichtigt bleiben 
  • der Antrag ist an das Grundbuchamt (Abteilung des Amtsgerichts), in dessen Bezirk die zu belastende Immobilie liegt, zu richten 
  • Wichtig: Hat der Schuldner mehrere Immobilien, darf der Gläubiger nicht auf jedem Immobilie eine Zwangshypothek in voller Höhe des Titels eintragen lassen, sondern muss entweder den Gesamtbetrag auf einer Immobilie eintragen lassen oder den Betrag der Forderung auf die einzelnen Immobilien verteilen. Dabei ist stets darauf zu achten, ob auf dem Grundbuchblatt mehrere Immobilien eingetragen sind.

Antrag auf Zwangsversteigerung der Immobilie, d.h. der Gläubiger sichert sich durch die Beschlagnahme der Immobilie einen Rang. Die Voraussetzungen für die Zwangsversteigerung sind folgende: 

  • Titel, Klausel, Zustellung
  • der Antrag ist an das Vollstreckungsgericht des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk die zu versteigernde Immobilie liegt, zu richten 
  • die Zwangsversteigerung kann für mehrere Immobilien zugleich beantragt werden, z.B. für alle auf demselben Grundbuchblatt eingetragenen Immobilien 

Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung, d.h. der Gläubiger erzwingt sich die Herausgabe der Erträge einer Immobilie (z.B. die Mieten oder die Ernteerträge eines landwirtschaftlichen Grundstücks); diese Art der Vollstreckung stellt einen minderen Grad als die Vorgenannten dar. Die Voraussetzungen für die Zwangsverwaltung sind folgende: 

  • Titel, Klausel, Zustellung 
  • Der Antrag ist an das Vollstreckungsgericht des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk die zu versteigernde Immobilie liegt, zu richten

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Hinweise und Erfolgsquoten zur Pfändung beweglicher Sachen

Durch gesetzliche Schuldnerschutzvorschriften endet ein Vollstreckungsauftrag oftmals nicht statt mit einer erfolgreichen Pfändung/Versteigerung, sondern regelmäßig mit einem Unpfändbarkeitsattest. Normale Haushaltsgegenstände lohnen regelmäßig eine zwangsweise Verwertung nicht und ist deshalb auch rechtlich unzulässig. Wertvollere Haushaltsgegenstände, z.B. Videogeräte, erweisen sich meist als auf Kredit gekauft und noch nicht abgezahlt.

Wichtig: Liegen dem Gläubiger keinerlei Informationen (Möglichkeiten der Informationsgewinnung über das Vermögen des Schuldners) über sonstige Vermögensgegenstände des Schuldners vor, ist ein Vollstreckungsauftrag notwendig, da das Unpfändbarkeitsattest die Voraussetzung für die Abnahme der Offenbarungsversicherung ist. Ferner sollte der Gläubiger berücksichtigen, dass durch Sachpfändung, d.h. durch die Pfändung beweglicher Sachen, fast nie größere Beträge beizutreiben sind; deshalb sollte der Gläubiger im Falle eine Titels über eine hohe Forderung den Vollstreckungsauftrag nur über einen Teilbetrag erteilen (z.B. etwa € 2.500), um unnötige Kosten zu vermeiden. 

Verwertung - Trotz erfolgreicher Pfändung scheitert die Vollstreckung häufig auch daran, dass im Versteigerungstermin niemand das Mindestgebot in Höhe der Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes der Pfandsache abgibt. Dies kann durch den Antrag auf eine andere Verwertung an den Gerichtsvollzieher verhindert werden (z.B. kann beantragt werden, dass gepfändete Sachen nicht in dem Pfändungsort, sondern woanders versteigert werden, wenn zu vermuten ist, dass sie sich im Pfändungsort viel schlechter verkaufen bzw. versteigern lassen).

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Hinweise und Erfolgsquoten zur Pfändung in Forderungen und Rechte

Der Gläubiger sollte sich viele Informationen über bestehende Forderungen des Schuldners einziehen, ggf. auch Schuldner und Drittschuldner anrufen (Möglichkeiten der Informationsgewinnung über das Schuldnervermögen), bevor man wieder und wieder Forderungspfändungen versucht. Oftmals erweisen sich nicht eingezogene Forderungen des Schuldners gegen Dritte häufig als nicht liquide, d.h. ihnen stehen Gegenrechte des Dritten entgegen.

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Hinweise zur Vollstreckung in Immobilien

Eine Zwangssicherungshypothek sollte man als Gläubiger nur beantragen, um sich vorerst den noch freien besten Rang am Grundstück zu sichern. Danach sollte man zunächst eine aussichtsreiche andere Vollstreckung versuchen, z.B. die Lohnpfändung. 

Will der Gläubiger selbst aus dem Range seiner Zwangshypothek vorgehen, muss er nur noch seinen bisherigen Titel mit dem Vermerk über die Eintragung der Zwangshypothek als Grundlage für seinen Zwangsversteigerungsantrag vorlegen. Aber der Gläubiger muss eben diesen zweiten Antrag stellen. Wenn der Schuldner zwei Immobilien besitzt und man die Werthaltigkeit der Immobilien nicht kennt, sollte auf der einen Immobilie der Rang durch eine Zwangshypothek gesichert und zunächst nur auf der anderen Immobilie die Zwangsversteigerung beantragt werden.

Eine Zwangsverwaltung ist nur lohnend bei einer Immobilie, die nennenswerte Erträge bringt. Bei vom Schuldner bewohnten Einfamilienhäusern oder Eigentumswohnungen ist die Zwangsverwaltung nicht lohnend, da dem Schuldner die unentbehrlichen Räumlichkeiten zu belassen sind. Jedoch kann die Zwangsverwaltung im Falle der Verwahrlosung der Immobilie durch den Schuldner trotz Ermangelung von Erträgen wirtschaftlich geboten sein, denn dann würde der Wertverlust der Immobilie verhindert bzw. ein bereits eingetretener Wertverlust durch ordnungsgemäße Verwaltung wieder ausgeglichen. Im Anschluss könnte dann die Immobilie zu einem angemessenen Preis zwangsversteigert werden, d.h. die Zwangsverwaltung als Vorbereitungsverfahren der Zwangsversteigerung dienen.

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Vermögensauskunft (Eidesstattliche Offenbarungsversicherung)

Der Schuldnerkann durch Einleitung des Offenbarungsverfahren zur Abgabe einer Aufstellung über seine Einkommens und Vermögensverhältnisse gezwungen werden (Vermögensverzeichnis). Aus diesem Verzeichnis können ggf. Informationen gewonnen werden, die die Einleitung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen ermöglichen. Z.B. wenn der Schuldner seinen Arbeitgeber angibt oder Angaben über eine Lebensversicherung oder ein Kontoguthaben offenbart.

Im Rahmen der Abgabe der Vermögensauskunft wird der Schuldner zudem im Schuldnerregister erfasst, so dass andere Gläubiger, sofern Sie einen Titel gegen den Schuldner erwirkt haben, ebenfalls das dort hinterlegte Vermögensverzeichnis einsehen können. Mit Abgabe der Vermögensauskunft wird somit amtlich festgehalten, dass der Schuldner weder zahlungswillig noch kreditwürdig ist.

Die Abgabe der Vermögensauskunft kann der Schuldner durch Bezahlung der offenen Forderung des Gläubigers, der denn Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft stellt abwenden.

Voraussetzungen: 

  • dem Schuldner zugestellter Vollstreckungsbescheid oder anderer Titel
  • der Gläubiger kann glaubhaft machen, dass seine Forderung bisher nicht vollständig befriedigt wurde un der Schuldner verweigert die Zahlung, oder
  • der Schuldner verweigert die Durchsuchung seiner Wohnung, oder 
  • der Gerichtsvollzieher kann den Schuldner trotz Vorankündigung nicht in seiner Wohnung antreffen

Bei Vorliegen oben genannter Voraussetzungen kann der Gläubiger zur Ermittlung weiterer Vermögensgegenstände des Schuldners den Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft stellen. Beizufügen sind dem Antrag der (bereits zugestellte) Vollstreckungstitel mit Vollstreckungsklausel, Belege für etwa schon entstandene Vollstreckungskosten und ggf. Unterlagen über die Unpfändbarkeit. Der Antrag wird, da der Gerichtsvollzieher dafür zuständig ist, regelmäßig auch mit einem Sachpfändungsauftrag kombiniert.

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!

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