Zahlt der Schuldner nach Erwirkung eines gerichtlichen Mahn- wie Vollstreckungsbescheides immer noch nicht, bleibt noch der Ausweg der Vollstreckung Pfändung, um die ausstehende Forderung ausgleichen zu können. In
welche beweglichen Sachen kann vollstreckt werden?
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In welche beweglichen Sachen kann vollstreckt werden? |
In folgende beweglichen Einkommens- und Vermögenswerte kann vollstreckt werden:
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Welche Vollstreckungsverfahren können bei Grundstücken durchgeführt werden? |
Es gibt drei Vollstreckungsverfahren, mit denen ein Gläubiger einer titulierten Forderung auf ein Grundstück des Schuldners zugreifen kann: Durch Eintragung einer Zwangssicherungshypothek, d.h. der Gläubiger kann sich in das für die fragliche Immobilie bestehende Grundbuch ein Grundpfandrecht eintragen lassen und sich so einen bestimmten Rang an der Immobilie sichern lassen. Rang bedeutet, dass derjenige Gläubiger, der sich zuerst eintragen lässt, auch bei der Befriedigung zuerst berücksichtigt wird ("Wer zuerst kommt, mahlt zuerst."). Die Voraussetzung für die Eintragung einer Zwangshypothek sind folgende:
Antrag auf Zwangsversteigerung der Immobilie, d.h. der Gläubiger sichert sich durch die Beschlagnahme der Immobilie einen Rang. Die Voraussetzungen für die Zwangsversteigerung sind folgende:
Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung, d.h. der Gläubiger erzwingt sich die Herausgabe der Erträge einer Immobilie (z.B. die Mieten oder die Ernteerträge eines landwirtschaftlichen Grundstücks); diese Art der Vollstreckung stellt einen minderen Grad als die Vorgenannten dar. Die Voraussetzungen für die Zwangsverwaltung sind folgende:
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Hinweise und Erfolgsquoten zur Pfändung beweglicher Sachen |
Durch gesetzliche Schuldnerschutzvorschriften endet ein Vollstreckungsauftrag oftmals nicht statt mit einer erfolgreichen Pfändung/Versteigerung, sondern regelmäßig mit einem Unpfändbarkeitsattest. Normale Haushaltsgegenstände lohnen regelmäßig eine zwangsweise Verwertung nicht und ist deshalb auch rechtlich unzulässig. Wertvollere Haushaltsgegenstände, z.B. Videogeräte, erweisen sich meist als auf Kredit gekauft und noch nicht abgezahlt.Wichtig: Liegen dem Gläubiger keinerlei Informationen (Möglichkeiten der Informationsgewinnung über das Vermögen des Schuldners) über sonstige Vermögensgegenstände des Schuldners vor, ist ein Vollstreckungsauftrag notwendig, da das Unpfändbarkeitsattest die Voraussetzung für die Abnahme der Offenbarungsversicherung ist. Ferner sollte der Gläubiger berücksichtigen, dass durch Sachpfändung, d.h. durch die Pfändung beweglicher Sachen, fast nie größere Beträge beizutreiben sind; deshalb sollte der Gläubiger im Falle eine Titels über eine hohe Forderung den Vollstreckungsauftrag nur über einen Teilbetrag erteilen (z.B. etwa € 2.500), um unnötige Kosten zu vermeiden. Verwertung - Trotz erfolgreicher Pfändung scheitert die Vollstreckung häufig auch daran, dass im Versteigerungstermin niemand das Mindestgebot in Höhe der Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes der Pfandsache abgibt. Dies kann durch den Antrag auf eine andere Verwertung an den Gerichtsvollzieher verhindert werden (z.B. kann beantragt werden, dass gepfändete Sachen nicht in dem Pfändungsort, sondern woanders versteigert werden, wenn zu vermuten ist, dass sie sich im Pfändungsort viel schlechter verkaufen bzw. versteigern lassen). |
Hinweise und Erfolgsquoten zur Pfändung in Forderungen und Rechte |
Der Gläubiger sollte sich viele Informationen über bestehende Forderungen des Schuldners einziehen, ggf. auch Schuldner und Drittschuldner anrufen (Möglichkeiten der Informationsgewinnung über das Schuldnervermögen), bevor man wieder und wieder Forderungspfändungen versucht. Oftmals erweisen sich nicht eingezogene Forderungen des Schuldners gegen Dritte häufig als nicht liquide, d.h. ihnen stehen Gegenrechte des Dritten entgegen. |
Hinweise zur Vollstreckung in Immobilien |
Eine Zwangssicherungshypothek sollte man als Gläubiger nur beantragen, um sich vorerst den noch freien besten Rang am Grundstück zu sichern. Danach sollte man zunächst eine aussichtsreiche andere Vollstreckung versuchen, z.B. die Lohnpfändung. Will der Gläubiger selbst aus dem Range seiner Zwangshypothek vorgehen, muss er nur noch seinen bisherigen Titel mit dem Vermerk über die Eintragung der Zwangshypothek als Grundlage für seinen Zwangsversteigerungsantrag vorlegen. Aber der Gläubiger muss eben diesen zweiten Antrag stellen. Wenn der Schuldner zwei Immobilien besitzt und man die Werthaltigkeit der Immobilien nicht kennt, sollte auf der einen Immobilie der Rang durch eine Zwangshypothek gesichert und zunächst nur auf der anderen Immobilie die Zwangsversteigerung beantragt werden. Eine Zwangsverwaltung ist nur lohnend bei einer Immobilie, die nennenswerte Erträge bringt. Bei vom Schuldner bewohnten Einfamilienhäusern oder Eigentumswohnungen ist die Zwangsverwaltung nicht lohnend, da dem Schuldner die unentbehrlichen Räumlichkeiten zu belassen sind. Jedoch kann die Zwangsverwaltung im Falle der Verwahrlosung der Immobilie durch den Schuldner trotz Ermangelung von Erträgen wirtschaftlich geboten sein, denn dann würde der Wertverlust der Immobilie verhindert bzw. ein bereits eingetretener Wertverlust durch ordnungsgemäße Verwaltung wieder ausgeglichen. Im Anschluss könnte dann die Immobilie zu einem angemessenen Preis zwangsversteigert werden, d.h. die Zwangsverwaltung als Vorbereitungsverfahren der Zwangsversteigerung dienen. |
Vermögensauskunft (Eidesstattliche Offenbarungsversicherung) |
Der Schuldnerkann durch Einleitung des Offenbarungsverfahren zur Abgabe einer Aufstellung über seine Einkommens und Vermögensverhältnisse gezwungen werden (Vermögensverzeichnis). Aus diesem Verzeichnis können ggf. Informationen gewonnen werden, die die Einleitung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen ermöglichen. Z.B. wenn der Schuldner seinen Arbeitgeber angibt oder Angaben über eine Lebensversicherung oder ein Kontoguthaben offenbart. Im Rahmen der Abgabe der Vermögensauskunft wird der Schuldner zudem im Schuldnerregister erfasst, so dass andere Gläubiger, sofern Sie einen Titel gegen den Schuldner erwirkt haben, ebenfalls das dort hinterlegte Vermögensverzeichnis einsehen können. Mit Abgabe der Vermögensauskunft wird somit amtlich festgehalten, dass der Schuldner weder zahlungswillig noch kreditwürdig ist. Die Abgabe der Vermögensauskunft kann der Schuldner durch Bezahlung der offenen Forderung des Gläubigers, der denn Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft stellt abwenden. Voraussetzungen:
Bei Vorliegen oben genannter Voraussetzungen kann der Gläubiger zur Ermittlung weiterer Vermögensgegenstände des Schuldners den Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft stellen. Beizufügen sind dem Antrag der (bereits zugestellte) Vollstreckungstitel mit Vollstreckungsklausel, Belege für etwa schon entstandene Vollstreckungskosten und ggf. Unterlagen über die Unpfändbarkeit. Der Antrag wird, da der Gerichtsvollzieher dafür zuständig ist, regelmäßig auch mit einem Sachpfändungsauftrag kombiniert. |
Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr! |