Informationen über den Schuldner
Um wirksam eine Vollstreckung oder Pfändung gegenüber einem Schuldner
vornehmen zu können, ist es erforderlich Informationen über Einkommen
und Vermögen des Schuldners zu erlangen.
Wie
kommt man an Informationen über Kontoverbindungen des Schuldners?
Wie
kommt man an Informationen zum Grundbesitz des Schuldners?
Wie
kommt man an Informationen zum sonstigen Vermögen des Schuldners?
Wie
kommt man an Informationen, wenn der Schuldner diese verweigert?
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Wie kommt man
Informationen zu Kontoverbindungen des Schuldners? |
Zu Informationen von
Kontoverbindungen
des Schuldners kommt man über:
- den Briefkopf
- frühere Überweisungen des Schuldners
- geschickte Anfragen beim Schuldnerbetrieb oder bei der Bank
Wichtig: in eine mögliche
Kontoverbindung kann auch auf Verdacht und ohne Angaben einer Kontonummer
gepfändet werden
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Wie bekommt man an
Informationen zum Grundbesitz des Schuldners? |
Zu Informationen über den Grundbesitz des Schuldners
kommt man über:
- eine Anfrage bei den Grundbuchämtern (Abteilung des Amtsgerichts), z.T.
auch Katasterämtern
- die Ermittlung einer grundbuchmäßigen Bezeichnung eines Grundstücks,
von dem man lediglich die Postanschrift hat,
- durch Einsichtnahme in ein Grundstücksverzeichnis, das bei manchen
Amtsgerichten oder bei Katasterämtern geführt wird
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Wie kommt man an
Informationen zum sonstigen Vermögen des Schuldners? |
Über folgende Informationsquellen gelangt man an Informationen
über sonstige Vermögensgegenstände des Schuldners:
-
Arbeitgeberermittlung:
Auf die für die Lohnpfändung wesentliche Ermittlung eines Arbeitgebers
sind viele Detektivbüros spezialisiert.
-
Kfz-Halter-Ermittlung:
Die Zulassungsstellen erteilen Auskunft über den Halter eines Fahrzeugs,
wenn man dessen Kennzeichen kennt; wichtig: dies gilt nur für Ansprüche
"im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr" und der
Halter eines Fahrzeugs muss nicht dessen Eigentümer sein.
- Strafermittlungsakten: Bei Verdacht einer
Straftat des Schuldners (z.B. Eingehungsbetrug) kann, i.d.R. durch einen
Anwalt, bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eine etwa dort schon
geführte Ermittlungsakte eingesehen werden. Sie gibt Informationen ggf.
über den Verbleib der ertrogenen Sachen, aber auch über den Aufenthalt des
Schuldners und seine sonstigen Lebensumstände.
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Wie
kommt man an Informationen, wenn der Schuldner diese verweigert? |
Ist der Schuldner nicht bereit im Zuge einer Sachpfändung
über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, kann
dieser durch das Offenbarungsverfahren zur Abgabe einer
Aufstellung über sein Einkommen und Vermögen gezwungen werden (Offenbarungseid).
Voraussetzungen:
- dem Schuldner zugestellter Vollstreckungsbescheid oder anderer
Titel
- eine Pfändung hat nicht zu einer vollständigen Befriedigung des
Gläubigers geführt, oder
- der Gläubiger kann anderweitig glaubhaft machen, dass seine Forderung
durch eine Pfändung nicht vollständig befriedigt wird, oder
- der Schuldner verweigert die Durchsuchung seiner Wohnung, oder
- der Gerichtsvollzieher kann den Schuldner trotz Vorankündigung nicht in
seiner Wohnung antreffen
Bei Vorliegen oben genannter Voraussetzungen kann der Gläubiger zur
Ermittlung weiterer Vermögensgegenstände des Schuldners den Antrag auf Abnahme
der Offenbarungsversicherung stellen. Beizufügen sind dem Antrag der (bereits
zugestellte) Vollstreckungstitel mit Vollstreckungsklausel, Belege für etwa
schon entstandene Vollstreckungskosten und Unterlagen über die Unpfändbarkeit.
Der Antrag wird, da der Gerichtsvollzieher dafür zuständig ist, regelmäßig
mit dem Pfändungsauftrag kombiniert.
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Alle
Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!
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