Effektives Mahnwesen

Nur mit einem effektiven Mahnwesen und einem funktionierenden Forderungsmanagement lassen sich Forderungen eintreiben und Kunden dazu bewegen, ausstehende Forderungen zu begleichen. Im anderen Fall kann der Ausfall von Forderung hohe Verluste bedeuten.

Grundvoraussetzung für ein erfolgversprechendes Mahnverfahren ist die eindeutige Festlegung von Zahlungszeitpunkten innerhalb von Verträgen und die rechtzeitige Mahnung bei Zahlungsverzug von säumigen Kunden.

Folgendes schrittweise Vorgehen hat sich zur Eintreibung von Forderungen bewährt. Rechtlicherseits ist nur eine Mahnung erforderlich, bevor ein gerichtlicher Mahnbescheid erwirkt werden kann, die Mahnungen 2 und 3 sind damit entbehrlich.

[Image] Zahlungserinnerung
[Image] Erste Mahnung
[Image] Zweite Mahnung
[Image] Dritte Mahnung
[Image] Gerichtlicher Mahnbescheid
[Image] Vollstreckungsbescheid
[Image] Zwangsvollstreckung

 

Zahlungserinnerung
Was ist zu beachten? - Ist die vertraglich vereinbarte Zahlungsfrist abgelaufen (in der Regel 10 bis 14 Tage), schicken Sie an den säumigen Kunden ein Erinnerungsschreiben, in dem Sie den Kunden an seine Zahlungspflicht erinnern und eine neue Frist setzen (wiederum 5 bis 10 Tage). Da jeder Kunde einmal seine Zahlungsverpflichtungen vergessen kann, sollte das Schreiben freundlich abgefasst werden: "... sicher ist es Ihrer Aufmerksamkeit entgangen, dass die nachgenannte Rechnung von Ihnen noch nicht ausgeglichen wurde ..."

Zum Seitenanfang

1. Mahnung
Was ist zu beachten? - Erfolgt auch auf das Erinnerungsschreiben keine Zahlung, versenden Sie an den säumigen Kunden ein Mahnschreiben. Machen Sie das Schreiben mit der fettgedruckten Bezeichnung "1. Mahnung" als solche deutlich kenntlich. Zudem sollte die Mahnung eine Charakterisierung des Auftrags bzw. Vertrags, sowie das Lieferdatum, die Rechnungsnummer und eine neue Zahlungsfrist enthalten. Setzen Sie eine Frist von 5 bis 10 Tagen. Damit der Schuldner die Frist auch einhalten kann, sollte diese auf einem Werktag enden. Geben Sie das genaue Datum an, bis zu dem der Schuldner die Forderung zu erfüllen hat.

Weitere Mahnungen sind aus rechtlicher Sicht jedoch nicht notwendig. Da diese Ihre Zeit und Ihr Geld kosten, ist zu überlegen, ob es sich bei dem jeweiligen Schuldner lohnt, nochmals zu mahnen oder sofort einen gerichtlichen Mahnbescheid zu beantragen. Wenn Sie auf eine zweite und dritte Mahnung verzichten wollen, stellen sie jedoch sicher, dass der Schuldner die erste Mahnung erhalten hat. Dies ist z.B. durch eine persönliche Übergabe der Mahnung durch einen Dritten, Quittierung der Mahnung durch den Schuldner oder Versendung per Einschreiben möglich. Sonst besteht die Möglichkeit, dass der säumige Kunde in einem Gerichtsverfahren behauptet, er habe die Mahnung nie erhalten: "diese sei wohl auf dem Postweg verloren gegangen."

Zum Seitenanfang

2. Mahnung
Was ist zu beachten? - Ist auch nach Ablauf der ersten Mahnfrist kein Zahlungseingang zu verzeichnen, senden Sie Ihrem säumigen Kunden eine zweite Mahnung, die nach dem selben Schema aufgebaut sein sollte wie bereits die 1. Mahnung. Setzen Sie nunmehr eine Frist von maximal 10 Tagen, die wiederum auf einem Werktag endet. Geben Sie den Tag an, bis zu dem der Schuldner die Forderung zu erfüllen hat.

Verzugsschaden - Ausgaben, die für die Eintreibung von Forderungen anfallen, können ab der 2. Mahnung als Verzugsschaden gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden. Die Gebühren dürfen jedoch nicht mehr als € 2,50 je Mahnung betragen.

Zum Seitenanfang

3. Mahnung
Was ist zu beachten? - Ist auch die zweite Mahnung erfolglos, sollten Sie mit der dritten Mahnung, um die Ernsthaftigkeit Ihres Unterfangens zur Durchsetzung der Forderung Ihrerseits zu unterstreichen, mit dem Gang zum Rechtsanwalt, Gericht, oder Inkassounternehmen drohen. Setzen Sie eine weitere, aber kurze Frist. Zudem machen Sie den säumigen Kunden darauf aufmerksam, dass alle weiteren Schritte für den Schuldner mit Kosten verbunden sind. Versenden Sie diese Mahnung am besten per Einschreiben.

Geschäftsbeziehung zum Schuldner - Spätestens jetzt sollten Sie die Geschäftsbeziehung zu dem säumigen Kunden überdenken. Stellen Sie den Verkauf an den Kunden ein, stoppen Sie eventuell vorgesehene Lieferungen bzw. liefern Sie nur noch gegen Vorkasse.

Kompetente Hilfe - In dieser Situation sollten Sie sich ebenfalls überlegen, ob Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, der auf den Schuldner verstärkten Druck ausübt, um diesen doch noch zu einer Zahlung zu bewegen. Außerdem können Sie im nächsten Schritt einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen oder ein Inkassounternehmen mit der Eintreibung der Schuld beauftragen. Bei der Eintreibung einer berechtigten Forderung gehen die Kosten für einen Rechtsanwalt voll zu Lasten des Schuldners. Bei Inkassounternehmen, treten Sie die Forderung für einen Teil ihres Wertes an das Unternehmen ab, und das Inkassounternehmen versucht auf eigene Rechnung die Forderung einzutreiben.

Eine zweite und dritte Mahnung ist aus rechtlicher Sicht jedoch nicht notwendig, da Sie aber Ihre Zeit und Ihr Geld kostet, ist zu überlegen, ob es sich bei dem jeweiligen Schuldner lohnt, nochmals zu mahnen oder gleich einen gerichtlichen Mahnbescheid zu beantragen.

Zum Seitenanfang

Gerichtlicher Mahnbescheid 
Formulare ("Papier"-Formularverfahren) - Beantragen sie einen gerichtlichen Mahnbescheid im schriftlichen Verfahren, müssen Sie den Vordruck „für das maschinelle Mahnverfahren“ verwenden und ausfüllen und anschließend an das zuständige Amtsgericht schicken. Das Formular erhalten Sie im Schreibwarenhandel.

Bearbeitung durch das Mahngericht - Das Mahngericht prüft den ausgefüllten Antrag auf formale Richtigkeit (u.a. darauf, ob alle notwendigen Felder ausgefüllt sind bzw. die geforderten Verzugszinsen richtig berechnet wurden). Die Richtigkeit Ihrer Forderung wird dagegen nicht untersucht. Das Mahngericht erlässt anschließend den Mahnbescheid und stellt diesen dem säumigen Schuldner zu. Daraufhin kann dieser die Forderung begleichen oder innerhalb von zwei Wochen Widerspruch gegen den Bescheid einlegen.

Beantragung eines Mahnbescheides via Internet - Über diese Internet-Seiten können Sie online den Erlass eines Mahnbescheides über unsere Kanzlei beauftragen:

[Image]  Formulareingabe

Die Eingabe der zur Erwirkung eines Mahnbescheides erforderlichen Daten via Internet in Verbindung mit dem Einsatz des automatisierten Mahnverfahrens besitzt in punkto Schnelligkeit der Forderungseintreibung und Arbeitseinsparung erhebliche Vorteile gegenüber dem schriftlichen Mahn-Verfahren ("Papier"-Formularverfahren). Den Ablauf und die Vorteile dieser Vorgehensweise können Sie auf folgenden Seiten nachlesen:

[Image]  Ablauf von der Beantragung eines Mahnbescheides via Internet bis zum Posteingang 
    der gerichtlichen Zahlungsaufforderung beim Schuldner
[Image]  Vorteile des automatisierten Mahnverfahrens

Darüber hinaus muss der Schuldner im Falle der Eintreibung berechtigter Forderungen die vollen Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes tragen. Zu den genauen Kosten der Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheides haben wir folgende Informationen zusammengestellt:

[Image]  Kosten zur Erwirkung eines Mahnbescheides bei Datenübermittlung via Internet
[Image]  Kosten im Mahnverfahren

Generell richten sich die Gerichts- und Anwaltsgebühren für einen Mahnbescheid nach der Höhe der Forderungssumme.

Zum Seitenanfang

Vollstreckungsbescheid
Wie geht´s weiter? - Zahlt der säumige Kunde auch nicht aufgrund des gerichtlichen Mahnbescheides und legt er gleichfalls keinen Widerspruch ein, kann vom Gläubiger beim Mahngericht nach Ablauf der Zahlungsfrist (zwei Wochen) ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden. Dieser wird dann vom Gericht erlassen und wiederum an den Schuldner versendet werden. Auch in diesem Fall beträgt die Zahlungs- und Einspruchsfrist des Schuldners zwei Wochen.

Vollstreckungstitel - Kommt es nach dieser letzten Frist wiederum nicht zur Zahlung oder zu einem Widerspruch, erhält der Antragsteller einen sogenannten „Titel“: Vollstreckungsbescheid. Damit kann der Gerichtsvollzieher eine Pfändung beim Schuldner durchführen. Ebenfalls ist ggf. die Durchführung einer Kontopfändung oder die Pfändung des Einkommens des Schuldners bei seinem Arbeitgeber möglich. Dieser Titel gibt Ihnen gegenüber Privatpersonen das Recht 30 Jahre gegen diese vorzugehen, während ansonsten Forderungen zumeist schon nach zwei bis vier Jahren verjähren.

Widerspruch/ Einspruch des Schuldners - Legt der vermeintliche Schuldner Widerspruch bzw. Einspruch ein, geht das Mahnverfahren in die Klage über, da nunmehr Ihre Forderung vom Schuldner bestritten wird. In diesem Fall wird in einem gerichtlichen Verfahren geklärt, ob und in welcher Höhe Ihre Forderung gegenüber dem Schuldner rechtmäßig ist.

Zum Seitenanfang

Zwangsvollstreckung

Zwangsvollstreckung - Mit dem Vollstreckungsbescheid können, sofern der Schuldner immer noch nicht gezahlt hat, nunmehr Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden, um im Rahmen der Zwangsvollstreckung die ausstehenden Forderungen beizutreiben.

Folgende Vollstreckungsmaßnahmen stehen dabei insbesondere zur Wahl:

  • Sachpfändung (Pfändung von beweglichen Sachen, z.B. Hausrat, Auto u.ä)
  • Kontopfändung
  • Einkommenspfändung
  • Vollstreckung in Immobilien

Weitere und ausführlichere Informationen zur Zwangsvollstreckung finden Sie auf unserer folgenden Internet-Seite:
[Image] Zwangsvollstreckung

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!

Zum Seitenanfang