Ablauf des arbeitsgerichtliches Mahnverfahren Beim arbeitsgerichtlichen Verfahren läuft in folgenden Schriften ab:
|
Vorgerichtliche Mahnung |
Sofort Mahnbescheid - Ist die vertraglich vereinbarte Zahlungsfrist abgelaufen
können Sie direkt einen Mahnbescheid erwirken, wenn im Arbeitsvertrag
bestimmt ist, bis wann die Zahlung z.B. des Lohnes zu erfolgen hat.
Vorgerichtliche Mahnung - Ebenfalls können Sie dem Schuldner zunächst noch ein Erinnerungsschreiben bzw. eine Mahnung zusenden, in dem Sie diesen an seine Zahlungspflicht erinnern und eine neue Frist setzen (5 bis 10 Tage). Geben Sie dabei einen konkreten Termin an, bis zu dem die Zahlung erfolgt sein soll (z.B. 07.09.01). Zuletzt beschriebenes Vorgehen ist nur dann sinnvoll, wenn davon auszugehen ist, dass ein solches Schreiben eine Zahlung vom Schuldner bewirken könnte. |
Erwirkung eines arbeitsgerichtlichen Mahnbescheids |
Antragstellung
- Beantragen sie einen arbeitsgerichtlichen Mahnbescheid, so kann dies
nicht in einem automatisierten Mahnverfahren geschehen, da nicht die Mahn-
sondern die Arbeitsgerichte zuständig sind.
Das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren kann grundsätzlich auf drei Weisen eingeleitet werden:
Bearbeitung durch das Arbeitsgericht - Das Arbeitsgericht prüft den ausgefüllten Antrag auf formale Richtigkeit (u.a. darauf, ob alle notwendigen Felder ausgefüllt sind bzw. die geforderten Verzugszinsen richtig berechnet wurden). Die Richtigkeit Ihrer Forderung wird dagegen nicht untersucht. Das Arbeitsgericht erlässt anschließend den Mahnbescheid und stellt diesen dem säumigen Schuldner zu. Daraufhin kann dieser die Forderung begleichen oder innerhalb von einer Wochen Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. |
Erwirkung via Internet |
Arbeitsgerichtlicher
Mahnbescheid via Internet - Über diese
Internet-Seiten können Sie online den Erlass eines Mahnbescheides über
unsere Kanzlei beauftragen:
Im Einzelnen läuft die Erwirkung des arbeitsgerichtlichen Mahnbescheides dann in folgenden Schritten ab:
Zu den Kosten des arbeitsgerichtlichen Mahnverfahrens erhalten Sie hier
weitere Informationen: |
Erwirkung eines Vollstreckungsbescheids |
Wie geht´s weiter? - Zahlt der säumige Kunde auch nicht aufgrund des gerichtlichen
Mahnbescheides und legt er gleichfalls keinen Widerspruch ein, kann vom Schuldner
beim Arbeitsgericht
nach Ablauf der Zahlungsfrist (eine Woche) ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden. Dieser wird dann vom Gericht erlassen und wiederum an
den Schuldner versendet werden. Auch in diesem Fall beträgt die Zahlungs-
und Einspruchsfrist des Schuldners eine Woche.Vollstreckungstitel - Kommt es nach dieser
letzten Frist wiederum nicht zur Zahlung oder zu einem Widerspruch, erhält der
Antragsteller einen sogenannten Titel: Vollstreckungsbescheid. Damit kann der Gerichtsvollzieher
eine Pfändung beim Schuldner durchführen. Ebenfalls ist ggf. die
Durchführung einer Kontopfändung oder die Pfändung des Einkommens des
Schuldners bei seinem Arbeitgeber möglich.
Widerspruch/ Einspruch des Schuldners - Legt der vermeintliche Schuldner Widerspruch bzw. Einspruch ein, geht das Mahnverfahren in die Klage über, da nunmehr Ihre Forderung vom Schuldner bestritten wird. In diesem Fall wird in einem gerichtlichen Verfahren geklärt, ob und in welcher Höhe Ihre Forderung gegenüber dem Schuldner rechtmäßig ist. |
Zwangsvollstreckung |
Zwangsvollstreckung
- Mit dem Vollstreckungsbescheid können, sofern der Schuldner immer noch
nicht gezahlt hat, nunmehr Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden, um
im Rahmen der Zwangsvollstreckung die ausstehenden Forderungen
beizutreiben.
Folgende Vollstreckungsmaßnahmen stehen dabei insbesondere zur Wahl:
Weitere und ausführlichere Informationen zur
Zwangsvollstreckung finden Sie auf unserer folgenden Internet-Seite: |
Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr! |