Dafür kann es verschiedene Gründe geben, z.B.:
- Der Drittschuldner existiert nicht mehr oder ist verzogen.
- Die gepfändete Kontoverbindung besteht nicht (mehr).
- Es besteht kein Kontoguthaben, oder es liegen bereits Vorpfändungen
vor.
- Der Schuldner ist nicht mehr beim bekannten Arbeitgeber beschäftigt.
- Kontoguthaben oder Einkommen liegen unterhalb der Pfändungsfreigrenze.
- Der Drittschuldner besteht aus anderen Gründen in keiner Beziehung (mehr) zum
Schuldner.
Tritt ein solcher Fall ein, ist zu überlegen, ob es sinnvoll ist eine andere Vollstreckungsmaßnahme einzuleiten.
Nachfolgende Schritte:
Erneute Einleitung Vollstreckungsverfahren
Beendigung
Vollstreckungsverfahren
Wurde eine Pfändung bei einem Drittschuldner veranlasst, da dieser im Vermögensverzeichnis vom Schuldner angegeben wurde, die Pfändung blieb jedoch erfolglos, da der Schuldner mit dem Drittschuldner in keiner Beziehung (mehr) steht, kann der Schuldner zu einer neuen Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung gezwungen werden, damit ein aktuelles Vermögensverzeichnis erstellt wird.
Schritt
36: Antrag auf Abgabe Eidesstattliche Versicherung
Beispielfall: Der Schuldner gibt im Vermögensverzeichnis einen Arbeitgeber an. Bei der Einkommenspfändung stellt sich jedoch heraus, dass der Schuldner bei dem angegebenen Arbeitgeber (Drittschuldner) nicht mehr arbeitet.
Vorherige Schritte:
Schritt
28: Zustellung des PfÜB an Drittschuldner (Bank oder Arbeitgeber des
Schuldners)