Voraussetzungen für die Erwirkung eines gerichtlichen Mahnbescheids Unter folgenden Voraussetzungen sollte die Erwirkung eines gerichtlichen Mahnbescheides angestrebt werden: Das vorgerichtliche
Mahnverfahren hatte keinen Erfolg |
Das vorgerichtliche Mahnverfahren hatte keinen Erfolg |
Bevor der gerichtliche Mahnbescheid
beantragt wird, sollten bezüglich des vorgerichtlichen Mahnverfahrens folgende
Bedingungen erfüllt sein:
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Die angemahnte Forderung ist berechtigt |
Da bei Widerspruch des Schuldners gegen den
gerichtlichen Mahnbescheid oder einen Vollstreckungsbescheid, die Forderung
vor ein Gericht geht, das prüft, ob die Forderung berechtigt ist, sollten nur für
Forderungen ein gerichtlicher Mahnbescheid erwirkt werden, die auch beweisbar gegen den
Schuldner bestehen. Auch wenn eine Forderung zwar tatsächlich gegenüber einem Schuldner besteht, sich diese vor Gericht jedoch nicht beweisen lässt, gilt diese Forderung als nicht berechtigt. In diesem Fall trägt die Kosten für das Gerichts- und Mahnverfahren der Gläubiger bzw. Antragsteller des Mahnbescheides. Bestehen Zweifel darüber, ob Teile einer Forderung bei einem gerichtlichen Verfahren als berechtigt eingestuft werden, ist zu überlegen, ob die Forderungssumme die über den gerichtlichen Mahnbescheid eingefordert werden soll, nicht um diese Teile der ursprünglichen Forderung gekürzt werden sollte. |
Der Schuldner ist zahlungsunfähig |
Zahlungsunfähigkeit
des Schuldners - Ist die Forderung eines Gläubigers berechtigt, jedoch der
Schuldner, zur Zeit zahlungsunfähig, bleibt der Gläubiger auf dem Verzugschaden wie den
Mahngebühren sitzen. Unter Umständen kann er diese zu einem späteren Zeitpunkt, wenn
der Schuldner wieder liquide ist, eintreiben. Ist eindeutig, dass ein Schuldner
dauerhaft weder verwertbares Einkommen noch Vermögen besitzt, lohnt sich der Erlass eines Mahnbescheides
hingegen nicht. Allerdings gibt ein im Mahnverfahren erwirkter
Vollstreckungsbescheid die Möglichkeit 30 Jahre gegen den Schuldner
vorzugehen, während sonst die Forderungen in der Regel nach zwei bis vier
Jahren verjähren. Konkurs des Schuldners - Ist dagegen bekannt oder wird vermutet, dass der Schuldner kurz vor dem Konkurs steht, ist die schnelle Erwirkung eines Mahnbescheides unbedingt geboten, um notfalls über einen Vollstreckungsbescheid einen "Titel" zu erhalten, der dazu berechtigt, seine Forderung ggf. aus der Konkursmasse zu befriedigen. Insbesondere in diesem Fall ist die Beantragung eines Mahnbescheides über das automatisierte Mahnverfahren bei Eingabe der erforderlichen Daten via Internet zu bedenken, da über dieses Verfahren der Erlass eines Mahnbescheides innerhalb weniger Werktage erwirkt werden kann. |
Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr! |