Fälligkeit und Verzug 

Gegenüber dem Schuldner können bei Fälligkeit und Zahlungsverzug Verzugsschäden, insbesondere Verzugszinsen geltend gemacht werden, dabei sind folgende Punkte zu beachten:

[Image] Fälligkeit
[Image] Zahlungsverzug
[Image] Verzugsschaden
[Image] Verzugszinsen
[Image] Mahnkosten bei Verzug

 

Fälligkeit
Unter Fälligkeit versteht man den Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger vom Schuldner verlangt bzw. verlangen kann, seine Forderung (z.B. Rechnung) zu begleichen. Die Fälligkeit kann sich aus einem Vertrag ergeben, in dem z.B. festgelegt wird, wann der eine Vertragspartner die Leistung des anderen zu bezahlen hat. Ebenfalls kann die Fälligkeit einer Forderung durch eine Rechnung bestimmt werden. Auf dieser kann vermerkt werden, dass der Rechnungsbetrag sofort fällig ist, es kann aber auch mit Zahlungsbedingungen vereinbart werden, dass die Fälligkeit erst ab einem bestimmten Datum eintritt (fällig am 20.07.).

Zu beachten ist, dass ein Schuldner trotz Fälligkeit einer Forderung sich nicht automatisch im Verzug befindet.

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Zahlungsverzug
Ein Schuldner kann mit der Begleichung einer Forderung grundsätzlich auf drei Weisen in Verzug kommen:

Verzug durch Mahnung des Gläubigers: Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Schuldner eine Mahnung vom Gläubiger erhält, die ihn dazu auffordert die fällige Forderung zu begleichen, befindet sich der Schuldner mit seiner Zahlung im Verzug. Der Verzug beginnt in diesem Fall also mit der Zustellung der Mahnung an den Schuldner. Ein Problem besteht für den Gläubiger teilweise darin, zu beweisen, wann dem Schuldner die Mahnung zugestellt werden konnte. Abhilfe schafft hier die Versendung der Mahnung mittels Einschreiben mit Rückschein.

Verzug ohne Mahnung: Eine Mahnung ist für den Verzug entbehrlich, wenn durch ein Kalenderdatum (z.B. in einem Vertrag oder auf der Rechnung) bestimmt wird, bis wann die Forderung vom Schuldner zu begleichen ist. Lässt der Schuldner die Zahlungsfrist verstreichen, befindet er sich ab dem Tag im Zahlungsverzug, der auf den letzten Tag der Zahlungsfrist folgt. Geht z.B. die Zahlungsfrist bis zum 28.08., befindet sich der Schuldner ab dem 29.08. in Zahlungsverzug.

Nach dem neuen Gesetz zum Zahlungsverzug kommt der Schuldner grundsätzlich 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug, sofern vom Gläubiger keine kürzere Frist gesetzt wurde.

[Image] Informationen zu Neuregelungen beim Zahlungsverzug 

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Verzugsschäden
Ab dem Zeitpunkt, zu dem sich der Schuldner im Zahlungsverzug befindet, können die Ausgaben, die für die Eintreibung von Forderungen anfallen, als Verzugsschaden gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden. Dies ist in der Regel ab der zweiten Mahnung der Fall.

Erstattungsfähig sind entsprechende Kosten jedoch nur, wenn sie dem Verzug des Schuldners direkt zugerechnet werden können. Dementsprechend können Kosten für die Tätigkeit von unternehmenseigenen Mitarbeitern für die Eintreibung von Forderungen nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden, die Beauftragung eines Rechtsanwaltes dagegen schon.

Typische Kosten im Sinne von Verzugsschäden sind:

  • Portokosten
  • Verzugszinsen
  • Kosten für einen beauftragten Rechtsanwalt
  • Gerichtskosten für Mahnbescheid
  • Kosten für Mahnschreiben nach Eintritt des Verzuges (gerichtlich anerkannt sind hier 2,50 €/ Mahnung)

Darüber hinaus können insbesondere Kosten für Auskünfte (z.B. zur Ermittlung des Wohnortes des Schuldners) und Kosten für Bankrücklasten neben der Hauptforderung gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden.

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Verzugszinsen
Gesetzlich stehen dem Gläubiger vom Schuldner ab dem Zeitpunkt des Verzuges Verzugszinsen auf die Hauptforderung zu. Dies sind grundsätzlich 4%/ Jahr, wenn der Schuldner eine Privatperson ist, 5%/ Jahr, wenn Gläubiger und Schuldner Unternehmen sind.

Es können jedoch insbesondere in folgenden Fällen auch höhere Verzugszinsen geltend gemacht werden:

  • Vertragliche Vereinbarung: In einem Vertrag wurden für den Fall des Verzugs höhere Verzugszinsen vereinbart.
    .
  • Verlust von Anlagezinsen: Vom Gläubiger kann konkret dargelegt werden kann, dass ihm durch die mangelnde Zahlung, ein Zinsverlust entstanden ist, da er den Forderungsbetrag hätte anlegen können.
    .
  • Aufwendung von Kreditzinsen: Vom Gläubiger kann glaubhaft gemacht werden, dass es ihm aufgrund der ausstehenden Zahlung nicht möglich war mit dieser einen Kredit zu tilgen. In diesem Fall können die dadurch entstandenen Kreditzinsen geltend gemacht werden.
    .
  • Bei Kreditverträgen nach dem Verbraucherkreditgesetz, beträgt der Verzugszins 5% über dem Diskontsatz der Bundesbank.

Zinseszinsen von Verzugszinsen können grundsätzlich nicht dem Schuldner in Rechnung gestellt werden.

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Mahnkosten bei Verzug
Wenn der Schuldner sich bereits im Zahlungsverzug befindet, also eine gesetzte Zahlungsfrist hat verstreichen lassen, ohne die die Forderung zu begleichen, hat dieser für alle mit dem Mahnverfahren verbundenen Kosten aufzukommen, auch wenn er die Forderung begleicht, noch ehe der beantragte Mahnbescheid zugestellt wurde.

Es liegt in der Verantwortung des Schuldners rechtmäßige Forderungen fristgemäß zu begleichen. Daher hat der Schuldner alle Kosten zu tragen, die durch einen durch ihn verursachten Zahlungsverzug bedingt sind.

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!

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