Hilfreiche Tipps zur Eintreibung von Forderungen Folgende Hinweise sollten beachtet werden, um erfolgreich seine Forderungen einzutreiben: Vorbeugende
Maßnahmen
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Vorbeugende Maßnahmen |
Um einen Zahlungsverzug
Ihrer Kunden zu verhindern, sollten folgende Punkte beachtet werden:
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Fristen und Termine |
Folgende Fristen werden üblicherweise für
Mahnungen gesetzt
Mehr als eine Mahnung ist aus rechtlicher Sicht nicht notwendig, um nach Verstreichen der Mahnfrist einen gerichtlichen Mahnbescheid zu beantragen. Stellen sie jedoch, wenn Sie auf eine zweite und dritte Mahnung verzichten wollen, sicher, dass der Schuldner die erste Mahnung erhalten hat. Dies ist z.B. durch eine persönliche Übergabe der Mahnung durch einen Dritten, Quittierung der Mahnung durch den Schuldner oder Versendung per Einschreiben möglich. Sonst besteht die Möglichkeit, dass der säumige Kunde in einem Gerichtsverfahren behauptet, er habe die Mahnung nie erhalten: "diese sei wohl auf dem Postweg verloren gegangen." Versehen Sie Ihre Rechnungen immer mit einem konkreten Zahlungstermin (z. B.
"zahlbar bis spätestens zum 14. Juni 2001"). Durch diese Maßnahme gerät der
Kunde automatisch ab dem 15. Juni in Zahlungsverzug. |
Mahngebühren und Verzugszinsen |
Für eine
Zahlungserinnerung sowie die 1. Mahnung darf noch keine Mahngebühr erhoben werden. Erst ab der zweiten Mahnung können Sie dem Schuldner
Mahngebühren in Rechnung stellen, diese dürfen jedoch nicht mehr als €
2,50 je Mahnung
betragen. Verzugszinsen für den Fall des Zahlungsverzugs können bei Kaufvertragsabschluss in der Höhe frei ausgehandelt und vertraglich festgelegt werden.
Geben Sie bei einem Mahnbescheid höhere Verzugszinsen an, müssen Sie nachweisen können, dass Sie aufgrund der ausstehenden Forderung des Schuldners gezwungen waren, während des Zahlungsverzuges selbst einen Kredit in Anspruch zu nehmen, für den die Zinsen höher anzusetzen sind.
Informationen
zu Verzug und Fälligkeit |
Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr! |