Der Gerichtsvollzieher teilt mit, dass die Sachpfändung nicht durchgeführt werden konnte, da der Schuldner verzogen ist.
Wird der Schuldner dagegen nicht angetroffen und öffnet er dem Gerichtsvollzieher auch dann nicht die Tür, nachdem dieser sich mit Termin angekündigt hat, kann gegen den Schuldner beim zuständigen Amtsgericht eine Durchsuchungsanordnung erwirkt werden, damit der Gerichtsvollzieher zwangsweise eine Sachpfändung durchführen kann.
Nachfolgende Schritte:
Schritt
35: Anschriftenermittlung
Vorherige Schritte:
Schritt
31: Durchführung Sachpfändung