Zahlt der Schuldner die Gesamtforderung im Rahmen der Sachpfändung nicht, bzw. sind keine pfändbaren Sachen bei ihm vorhanden, ist der Schuldner dem Gerichtsvollzieher als "ohne pfändbare Habe" bekannt oder öffnet er dem Gerichtsvollzieher auch dann nicht die Tür, nachdem dieser sich mit Termin angekündigt hat, bleibt die Sachpfändung erfolglos. In diesem Fall kann der Schuldner zur Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung gezwungen werden.
Im zuletzt genannten Fall kann alternativ auch beim zuständigen Amtsgericht ein Durchsuchungsbeschluss erwirkt werden, um auf dessen Grundlage im nächsten Schritt eine Zwangsöffnung der Wohnung durch den Gerichtsvollzieher einzuleiten.
Nachfolgende Schritte:
Schritt
36: Antrag auf Abgabe Eidesstattliche Versicherung
Beendigung
des Vollstreckungsverfahrens
Vorherige Schritte:
Schritt
31: Durchführung Sachpfändung