Schritt 23: Einkommenspfändung

Ist der aktuelle Arbeitgeber des Schuldners bekannt, ist es sinnvoll das Einkommen des Schuldners direkt beim Arbeitgeber (Drittschuldner) zu pfänden, soweit dies über der Pfändungsfreigrenze liegt.

Nachfolgende Schritte:
[Image] Schritt 25: Beantragung Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim zuständigen Amtsgericht

Vorherige Schritte:
[Image] Schritt 18: Schuldner hat keine Eidesstattliche Versicherung abgegeben
[Image] Schritt 20: Vermögensverzeichnis des Schuldners wird angefordert