Ist der aktuelle Arbeitgeber des Schuldners bekannt, ist es sinnvoll das Einkommen des Schuldners direkt beim Arbeitgeber (Drittschuldner) zu pfänden, soweit dies über der Pfändungsfreigrenze liegt.
Nachfolgende Schritte:
Schritt
25: Beantragung Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim
zuständigen Amtsgericht
Vorherige Schritte:
Schritt
18: Schuldner hat keine Eidesstattliche Versicherung abgegeben
Schritt
20: Vermögensverzeichnis des Schuldners wird angefordert