Ist eine Kontoverbindung des Schuldners bekannt und ist nicht davon auszugehen, dass das Konto einen negativen Saldo aufweist, kann es sinnvoll sein, das aktuelle bzw. Guthaben des Kontos bei der Bank (Drittschuldner) zu pfänden.
Nachfolgende Schritte:
Schritt
25: Beantragung Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim
zuständigen Amtsgericht
Vorherige Schritte:
Schritt
18: Schuldner hat keine Eidesstattliche Versicherung abgegeben
Schritt
20: Vermögensverzeichnis des Schuldners wird angefordert