Der Schuldner erstellt ein Vermögensverzeichnis in dem er unter Eid seine Einkommens- und Vermögensquellen sowie seinen Schuldenstand offen legt. Zudem wird er in das Schuldnerregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.
Unter Umständen ergeben sich aus dem angelegten Vermögensverzeichnis Anhaltspunkte, die die Einleitung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen sinnvoll erscheinen lassen.
Kommt der Schuldner zum zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin nicht, ergeht gegen diesen ein Haftbefehl, der solange aufrechterhalten wird, bis der Schuldner die Versicherung abgibt.
Nachfolgende Schritte:
Erneute Einleitung Vollstreckungsverfahren
Beendigung
Vollstreckungsverfahren
Vorherige Schritte:
Schritt
36: Antrag auf Abgabe Eidesstattliche Versicherung