Datenübermittlung zu den Mahngerichten Die Möglichkeiten zur Datenübermittlung, der für die Erwirkung eines gerichtlichen Mahnbescheides notwendigen Daten, zu den zuständigen Mahngerichten, sind in den Bundesländern verschieden: Möglichkeiten der
Datenübermittlung zu den Mahngerichten
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Möglichkeiten der Datenübermittlung zu den Mahngerichten | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zuständig für die Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheides ist jeweils ein Mahngericht in dem Bundesland, in dem der Antragsteller, der eine Forderung gerichtlich eintreiben will, seinen Firmen- bzw. Wohnsitz hat. In der Regel sind in jedem Bundesland ein bzw. zwei zentrale Mahngerichte für die Erlassung gerichtlicher Mahnbescheide zuständig. Datenübermittlung mittels Datenträger/ Datenfernübertragung - Eine Reihe von Bundesländern erlaubt eine Datenübermittlung zu den Mahngerichten mittels Datenträgern oder Datenfernübertragung. Im Fall der Datenübermittlung mittels Datenträger werden die für die Erwirkung eines Mahnbescheides notwendigen Daten auf Diskette an das Mahngericht übermittelt. Bei einer Übermittlung mittels Datenfernübertragung werden die Daten auf elektronischem Wege via Mail oder Internet übermittelt. Um an den beschriebenen Datenübertragungsverfahren teilnehmen zu können, ist jedoch eine Zulassung beim jeweiligen Mahngericht erforderlich. Bei arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren ist eine Datenübermittlung mittels Datenträger grundsätzlich nicht möglich. Sofern eine Datenübertragung mittels Datenträger oder Datenfernübertragung in Bundesländern möglich ist, können die zu dem Verfahren zugelassenen Teilnehmer (z.B. unsere Kanzlei) mittels einer speziellen Mahnsoftware die notwendigen Datenträger erstellen bzw. die Daten via Datenfernübertragung an das zuständige Mahngericht übermitteln. Dies bedeutet, dass das Mahngericht in der Regel spätestens einen Tag nach Eingang der Daten den beantragten Mahnbescheids erlässt und an den Schuldner versendet. In der Regel vergehen also zwischen Beantragung des Mahnbescheides und Posteingang des Mahnbescheids an den Schuldner nur 3 bis 5 Werktage. Mahnverfahren mittels Formular - In den Bundesländern, in denen eine Übermittlung der Daten zur Erwirkung eines Mahnbescheides via Datenträger bzw. Datenfernübertragung nicht möglich ist sowie im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren, muss zur Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheides ein herkömmliches Mahnformular ausgefüllt werden, dass vom zuständigen Mahngericht nicht maschinell eingelesen werden kann. Bei diesem Verfahren vergehen daher von der Beantragung bis zur Versendung des Mahnbescheids an den Schuldner in der Regel zwei bis sechs Wochen. Von uns werden die Daten, wo immer das möglich ist, mittels Datenträger oder Datenfernübertragung an das zuständige Gericht übermittelt. |
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Übersicht zur Datenübermittlung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bitte beachten Sie: In einigen Bundesländern, können nur Unternehmen und Rechtsanwaltskanzleien Mahnbescheide im automatisierten Verfahren erwirken, Privatpersonen müssen nach wie vor Mahnbescheide im herkömmlichen Verfahren beantragen. Bei arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren ist nur eine Datenübermittlung per Formular möglich. Zur Zeit ist unserer Kanzlei in folgenden Bundesländern als Teilnehmer am automatisierten Mahnverfahren zugelassen und kann daher Mahnbescheide bei den entsprechenden Gerichten in der Regel innerhalb von 3 bis 5 Werktagen erwirken.
DFÜ:
Daten für Mahnbescheide werden per Datenfernübertragung an das Gericht
übermittelt. |
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Datenübermittlung zu deutschen Mahngerichten | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr! |