Arbeitsgerichtliches Mahnverfahren

Beim arbeitsgerichtlichen Verfahren ist folgendes zu beachten:

[Image]  Voraussetzungen für ein arbeitsgerichtliches Mahnverfahren
[Image]  Antragstellung arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren
[Image]  Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Mahnverfahrens

Voraussetzungen für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren
Das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren ist bei arbeitsrechtlichen Forderungen (z.B. über ausstehenden Lohn) einzuleiten.

Typische Forderungen die im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden sind:

  • Arbeitsentgelt
  • Gratifikationen
  • Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
  • Schadenersatz im Rahmen eines Arbeitsverhältnis
  • Ansprüche aus Lohnüberzahlung

Voraussetzung ist das Grundlage für die Forderung ein Arbeitsvertrag zwischen einem abhängig Beschäftigten und einem Arbeitgeber darstellt. Forderungen von Selbständigen gegenüber Auftraggebern aus Dienstverträgen können im arbeitsgerichtliche Mahnverfahren nicht geltend gemacht werden.

Zuständiges Gericht - Der arbeitsgerichtliche Mahnbescheid ist grundsätzlich beim für den Antragsteller zuständigen Arbeitsgericht zu erwirken.

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Antragstellung im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren
Formular - Arbeitsgerichtliche Mahnbescheide können nur mittels spezieller Formulare oder zur Niederschrift bei den Arbeitsgerichten beantragt werden.

Möglichkeiten der Antragstellung - Das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren kann grundsätzlich auf drei Weisen eingeleitet werden:

  • Antrag mittels im Schreibwarenhandel erhältlicher Formularsätze 
  • Erklärung zur Niederschrift bei der Rechtsantragsstelle des nächstgelegenen Arbeitsgerichts
  • Antrag durch einen Rechtsbeistand oder einen Rechtsanwalt, z.B. unserer Kanzlei über diese Internet-Seiten

In einfachen Verfahren empfehlen sich unter Kostengesichtspunkten die beiden zuerst genannten Alternativen. Liegt der Fall komplizierter und ist nicht sicher, ob, in welcher Höhe oder wie die Forderung am besten geltend gemacht werden sollte, empfiehlt sich unbedingt die Einschaltung eines Rechtsbeistandes (z.B. der Gewerkschaften) oder eines Rechtsanwaltes (z.B. unserer Kanzlei). 

Wird ein Rechtsbeistand oder Rechtsanwalt eingeschaltet wird dieser zunächst die Forderung bzw. die zugrunde liegenden Umstände gründlich prüfen, ehe ein Mahnverfahren eingeleitet wird. Im Rahmen einer Rechtsberatung können insbesondere die Erfolgsaussichten und das geeignete Vorgehen im Vorfeld geklärt und vereinbart werden.

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Weitere Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Mahnverfahrens
Kostentragung - Im arbeitsgerichtlichen Verfahren trägt der Antragsteller (Gläubiger) oder seine Rechtschutzversicherung in jedem Fall die Kosten für das Mahnverfahren, auch wenn der Schuldner geltend gemachten Forderungen vollständig begleicht.
[Image]  Kosten des arbeitsgerichtlichen Mahnverfahrens

Schnelligkeit des Verfahrens - Da die Gerichtskosten erst nach Beendigung des Mahnverfahrens entrichtet werden müssen, kann der Mahnbescheid unverzüglich nach Antragstellung beim zuständigen Arbeitsgericht erlassen und an den Schuldner versendet werden.

Widerspruchs-/Einspruchsfrist - Zudem betragen die Widerspruchs- und Einspruchsfristen des Schuldners gegen Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid nur eine Woche (in Zivilverfahren zwei Wochen).

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!

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