FAQ - Antworten auf häufig gestellte Fragen Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu rechtlichen Problemen:
Antworten zu technischen Fragen:
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Was kann ich tun, wenn meine Ware nicht geliefert wird, obwohl das Geld überwiesen wurde? |
Es ist der Fall eingetreten ist, das der Preis für eine Ware bereits
überwiesen wurde, aber die Ware nicht geliefert wird. Dies kommt leider
z.B. bei Internet-Auktionen schon mal vor.
Fordern Sie den Verkäufer der Ware auf, diese bis zu einem bestimmten Tag zu liefern, anderenfalls soll er nach verstreichen der gesetzten Frist, das Geld zurück überweisen. Wichtig ist dabei, dass Sie ausdrücklich das Geld zurückverlangen, sofern die Waren nicht geliefert wird. Zudem setzen Sie den Verkäufer der Ware mit der Fristsetzung, bis zu der er Ware liefern soll, in Verzug. Reagiert der Verkäufer auf diese Aufforderung nicht, können Sie wahlweise eine zweite Aufforderung an den Verkäufer verschicken, nunmehr das Geld zurückzuzahlen oder überlegen, ob Sie einen gerichtlichen Mahnbescheid erwirken wollen. |
Wie sollten Rechnungen und Mahnungen gestaltet sein? |
Für die Gestaltung von
Rechnungen und Mahnungen sind folgende Punkte zu beachten:
Versenden Sie die Aufforderungsschreiben immer zeitnah mit dem Ablauf der letzten Zahlungsfrist. |
Lohnt sich ein gerichtlicher Mahnbescheid bei einer Forderung von 15 €? |
Die Kosten für das
gerichtliche Mahnverfahren werden in diesem Fall, wenn dies ein Anwalt
betreibt, die Höhe der Forderung deutlich überschreiten. Andererseits
bewegen gerade die aus einer nicht bezahlten Forderung erwachsenden
ansteigenden Kosten viele Schuldner Ihre Forderung doch noch zu
begleichen.
Zu überlegen ist ebenfalls, ob der Schuldner nicht gerade aufgrund des niedrigen Forderungsbetrages darauf spekuliert, dass keine Maßnahmen ergriffen werden, die Forderung beizutreiben. Insbesondere Internet-Unternehmen sollten bedenken, dass sich in bestimmten Schuldnerkreisen schnell herumspricht, dass Anbieter von Leistungen im Internet, zahlungsunwillige Schuldner nicht verfolgen. Dies kann dann zur Folge haben, dass die Zahl der offnen Forderungen plötzlich sprunghaft zunimmt. |
Macht eine zweite Mahnung Sinn? |
Diese Frage kann nicht generell beantworten. Überprüfen Sie, ob Ihre Schuldner aufgrund einer von Ihnen versendeten 2. Mahnung ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen. Ist dies regelmäßig nicht der Fall, werden sich Arbeitsaufwand und Kosten der Mahnung kaum für Sie rechnen. Es ist zu überlegen, ob Zahlungserinnerung und 1. Mahnung vor der Durchführung eines gerichtlichen Mahnverfahrens nicht ausreichen. |
Wie kann ich im vorhinein feststellen, ob ein Kunde zahlungswillig ist? |
Im Internet stehen
Datenbanken zur Verfügung, in denen Schuldner gespeichert werden, die als
zahlungsunfähig oder -unwillig aufgefallen sind. Mit Hilfe dieser
Datenbanken lässt sich vor Abschluss eines Geschäftes die Zahlungsmoral
von Kunden überprüfen. Supercheck stellt beispielsweise eine Interessengemeinschaft für Anbieter von Leistungen im Internet dar, bei der Mitglieder für eine solche Datenbank abfragen und auch zahlungsunfähige bzw. -unwillige Kunden eintragen können. |
Wer trägt die Kosten des Mahnverfahrens? |
Der Schuldner
hat generell die Kosten des Mahnverfahrens zu
tragen. Jedoch müssen dazu folgende Bedingungen erfüllt sein: - Die Forderung des Gläubigers ist berechtigt. - Der Schuldner befindet sich im Zahlungsverzug. Ist eine der beiden Bedingungen nicht erfüllt und der Schuldner widerspricht der Begleichung der Forderung, sind die Kosten des Verfahrens vom Gläubiger zu übernehmen. Sind die beiden genannten Bedingungen erfüllt, der Schuldner ist aber zahlungsunfähig, ist er zwar rechtlich verpflicht die Kosten des Verfahrens zu tragen, jedoch finanziell nicht in der Lage die Forderung wie die Kosten des Mahnverfahrens zu tragen. In diesem Fall müssen die Kosten des Verfahrens zunächst ebenfalls vom Gläubiger übernommen werden, jedoch sobald sich die finanzielle Lage des Schuldners verbessert, ist dieser verpflichtet die Kosten des Mahnverfahrens zu übernehmen. Wurde ein Vollstreckungsbescheid im Rahmen des Mahnverfahrens erwirkt, kann gegen den Schuldner in einem Zeitraum von 30 Jahren mittels Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vorgegangen werden, um die Kosten des Verfahren sowie die Forderung beizutreiben. Entsprechend kann mit der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen abgewartet werden, bis der Schuldner ggf. wieder zahlungsfähig ist. Bis eine Forderung beglichen bzw. im Rahmen der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden kann, laufen die Zinsen auf die Forderung weiter, wird also die Forderung entsprechend des im Mahnverfahrens angegebenen Zinssatzes weiter verzinst. |
Kommt die Rechtschutzversicherung für Mahnverfahren und Zwangsvollstreckung auf? |
Solange sich das
Mahnverfahren, aufgrund eines Widerspruchs oder Einspruchs des Schuldners
nicht im streitigen Verfahren befindet, teilweise nicht. Der Grund
dafür ist, dass sich so lange dies nicht der Fall ist, kein Rechtsstreit
im eigentlichen Sinne bezüglich der beizutreibenden Forderung besteht.
Wenn der Schuldner zahlungsfähig ist, sich im Verzug befindet und die Forderung berechtigt ist, muss dieser die gesamten Kosten des Mahnverfahrens und ggf. der Zwangsvollstreckung begleichen. In diesem Fall ist eine Rechtschutzversicherung nicht erforderlich. Lässt sich die Forderung nicht beitreiben, weil der Schuldner aktuell nicht zahlungsfähig ist, zahlt die Rechschutzversicherung die Kosten für das Mahnverfahren nicht, da der Gläubiger am Endes des Mahnverfahrens einen Vollstreckungstitel erwirkt hat, der ihm die Möglichkeit gibt 30 Jahre bei dem Schuldner die ausstehende Forderung zzgl. angefallener Kosten für das Mahnverfahren beim Schuldner mittels Vollstreckungsmaßnahmen beizutreiben. Die Kosten für bis zu drei Vollstreckungsversuche auf Grundlage des im Mahnverfahrens erwirkten Vollstreckungsbescheides werden dagegen von der Rechtschutzversicherung übernommen. Legt der Schuldner Widerspruch oder Einspruch ein, wird vom Gericht über die Berechtigung der Forderung entscheiden, da über diese zwischen Gläubiger und Schuldner Streit besteht, entsprechend springt eine Rechtschutzversicherung ein, sofern Sie für die der Forderung zugrundeliegende Rechtsangelegenheit Rechtschutz gewährt. Besitzen Sie eine Rechtschutzversicherung fragen Sie am besten bezüglich der Kostenübernahme vor Einleitung eines Verfahrens nach. |
Wie kann ein Gläubiger, der nicht in Deutschland ansässig ist, gegen einen deutschen Schuldner einen Mahnbescheid erwirken? |
Im Ausland ansässige
Unternehmen oder Privatpersonen können, egal ob es sich um Deutsche
Staatsbürger oder deutsche Unternehmen handelt oder nicht in Deutschland
einen Mahnbescheid gegen einen deutschen Schuldner erwirken. Derartige
Mahnverfahren laufen immer über das Mahngericht Berlin.
Das Mahn- und Zwangsvollstreckungsverfahren unterscheidet sich in seinem Ablauf ansonsten nicht von dem Verfahren, dass für iin Deutschland ansässige Personen oder Unternehmen gilt. |
Wer trägt die Kosten des Mahnverfahrens, wenn der Schuldner die Forderung bezahlt bevor der Mahnbescheid ihm zugestellt werden konnte, aber nach dem dieser beantragt wurde? |
Befindet sich
der Schuldner zum Zeitpunkt der Beantragung des Mahnbescheides, bzw. der
Beauftragung einer Kanzlei, die den Mahnbescheid bei Gericht beantragen
soll, bereits in Zahlungsverzug
hat der Schuldner die Kosten des
Mahnverfahrens auch dann zu tragen, wenn der Schuldner die Forderung
nach Beauftragung der Kanzlei bzw. der Beantragung des Mahnbescheides und
noch vor der Zustellung des Mahnbescheides beim Schuldner begleicht.
Somit hat der Schuldner in diesem Fall die Kosten des Mahnverfahrens auch dann zu tragen, wenn er zum Zeitpunkt der Zahlung der Forderung noch keine Kenntnis von dem Mahnbescheid hatte, da dieser ihm noch nicht zugestellt wurde. |
Gibt es einen Mindestforderungsbetrag, ab dem erst ein Mahnbescheid erwirkt werden kann? |
Nein, es gibt weder einen
Mindest- noch einen Höchstbetrag in Bezug auf den Forderungsbetrag, der
durch ein Mahnverfahren beigetrieben werden kann.
Theoretisch können also sowohl 1 Cent wie 1 Mrd. EUR im Mahnverfahren geltend gemacht werden. Ob es ökonomisch sinnvoll ist kleine Beträge im Mahnverfahren
beizutreiben, siehe: |
Welche Art Forderungen können im Mahnverfahren geltend gemacht werden? |
Es können nur
Geldforderungen geltend gemacht werden, keine Ansprüche auf Herausgabe von
Sachen. (z.B. nicht gelieferten Waren). Wurden Waren nicht geliefert, kann allerdings der für die Ware gezahlte Betrag im Mahnverfahren geltend gemacht werden. Vorher sollte dann dem Schuldner schriftlich mitgeteilt werden, dass an der Ware kein Interesse mehr besteht und daher nunmehr das Geld bis zu einem festgelegten Datum zurück verlangt wird. Zahlt der Schuldner bis zu dem festgelegten Termin nicht, kann das Mahnverfahren angestrengt werden. |
Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr! |