Beim Schuldner wurde von einem anderen Gläubiger bereits eine erfolglose Sachpfändung durchgeführt, die nicht zur Befriedigung dessen Forderung geführt hat. Daher wurde der Schuldner gezwungen unter Eid ein Vermögensverzeichnis anzulegen, in dem der dieser seine Einkommens- und Vermögensquellen sowie seinen Schuldenstand offen zu legen hat.
Nachfolgende Schritte:
Schritt
20: Vermögensverzeichnis des Schuldners wird angefordert
Verfahren
wird vom Gläubiger vorläufig eingestellt
Vorherige Schritte:
Schritt
17: Anfrage beim zuständigen Amtsgericht. ob der Schuldner in Schuldnerregister
eingetragen ist.