Neuregelungen im Mahnwesen 

Am 01.05.2000 trat das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen in Kraft. Das Gesetz ändert die Verzugsvoraussetzungen für Geldforderungen und soll die Verzögerung von Zahlungen wirtschaftlich unattraktiv machen und die Möglichkeiten, fällige Ansprüche zügig gerichtlich geltend zu machen, verbessern.

Folgende Neuregelungen sind besonders zu beachten:

[Image] Neue Verzugsvoraussetzungen für Geldforderungen
[Image] Erhöhter Verzugszins
[Image] Änderungen des Werkvertragsrechts
[Image] Inkrafttreten und Übergangsregelungen

 

Neue Verzugsvoraussetzungen für Geldforderungen
Bisher geriet der Schuldner außer im Falle von besonderen Vereinbarungen nur dann in Verzug, wenn aufgrund einer Mahnung ein Zahlungstermin nach Kalender bestimmt wurde oder eine nach dem Kalender bestimmte Fälligkeit festgesetzt wurde.

[Image] Informationen zu Fälligkeit und Verzug 

Nach dem neuen Gesetz kommt der Schuldner grundsätzlich 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug. Bei Forderungen aus wiederkehrenden Geldleistungen wird der Verzug weiterhin durch eine nach dem Kalender bestimmte Fälligkeit festgesetzt. 

Sollen die bisherigen Verzugsvoraussetzungen weiterhin gelten, ist eine besondere vertragliche Vereinbarung erforderlich. Abweichende Regelungen in AGB oder Verbraucherverträgen sollen jedoch nicht wirksam sein.

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Erhöhter Verzugszins
Der gesetzliche Verzugszinssatz erhöht sich von bisher 4 % pro Jahr auf einen Zinssatz in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Bei einem gültigen Basiszinssatz von 2,5 %, würde sich der Verzugszins somit auf 7,5 % pro Jahr belaufen.

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Änderungen im Werkvertragsrechts
Folgende Änderungen ergeben sich im Werkvertragsrecht:
  • Der Unternehmer hat zukünftig einen gesetzlichen Anspruch auf Abschlagszahlungen für vertragsgemäß erbrachte Teilleistungen
    .
  • Die Verweigerung einer Abnahme ist nur noch bei „wesentlichen Mängeln" möglich. 
    .
  • Statt einer Abnahme kann zukünftig auch durch einen Gutachter eine „Fertigstellungsurkunde" erstellt werden, die alle festgestellten Mängel beurkundet. Ansprüche kann ein Unternehmer erst gerichtlich geltend machen, wenn alle aufgeführten Mängel beseitigt sind.

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Inkrafttreten und Übergangsregelungen
Die gesetzlichen Grundlagen für die vorgenannten Regelungen sind am 01.05.2000 in Kraft getreten.

Die neuen Verzugsvoraussetzungen für Geldforderungen gelten auch für Geldforderungen, die vor dem 01.05.2000 entstanden sind. Für Forderungen, bei denen vor diesem Zeitpunkt die Rechnungen zugegangen sind, gelten die neuen Verzugsvoraussetzungen jedoch noch nicht.

Die Neuregelung über die Höhe der Verzugszinsen gilt nur für ab dem 01.05.2000 fällig werdende Forderungen.

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!

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