Am 01.05.2000 trat das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen in Kraft. Das Gesetz ändert die Verzugsvoraussetzungen für Geldforderungen und soll die Verzögerung von Zahlungen wirtschaftlich unattraktiv machen und die Möglichkeiten, fällige Ansprüche zügig gerichtlich geltend zu machen, verbessern. Folgende Neuregelungen sind besonders zu beachten: Neue Verzugsvoraussetzungen für Geldforderungen
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Neue Verzugsvoraussetzungen für Geldforderungen |
Bisher geriet der Schuldner
außer im Falle von besonderen Vereinbarungen nur dann in Verzug, wenn aufgrund einer Mahnung
ein Zahlungstermin nach Kalender bestimmt wurde oder eine nach dem Kalender
bestimmte Fälligkeit festgesetzt wurde.
Informationen
zu Fälligkeit und Verzug |
Erhöhter Verzugszins |
Der gesetzliche Verzugszinssatz
erhöht sich von bisher 4 % pro Jahr auf einen Zinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Bei einem gültigen Basiszinssatz von 2,5 %, würde sich der Verzugszins somit auf 7,5 % pro Jahr belaufen. |
Änderungen im Werkvertragsrechts |
Folgende Änderungen ergeben
sich im Werkvertragsrecht:
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Inkrafttreten und Übergangsregelungen |
Die gesetzlichen Grundlagen
für die vorgenannten Regelungen sind am 01.05.2000 in Kraft getreten. Die neuen Verzugsvoraussetzungen für Geldforderungen gelten auch für Geldforderungen, die vor dem 01.05.2000 entstanden sind. Für Forderungen, bei denen vor diesem Zeitpunkt die Rechnungen zugegangen sind, gelten die neuen Verzugsvoraussetzungen jedoch noch nicht. Die Neuregelung über die Höhe der Verzugszinsen gilt nur für ab dem 01.05.2000 fällig werdende Forderungen. |
Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr! |