Streitiges Verfahren

Das Mahnverfahren geht nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid bzw. Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid in ein streitiges Verfahren über. Dabei wird in einem Gerichtsverfahren geklärt, ob die Forderung des Gläubigers berechtigt ist. Ist dies der Fall, wird der Schuldner vom Gericht entsprechend zur Zahlung der Forderung verurteilt.

Auf Grundlage des Urteils können, sofern der Schuldner weiterhin nicht zahlt, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner zur Beitreibung der Forderung eingeleitet werden.

Entscheidet sich der Gläubiger für die Durchführung des streitigen Verfahrens, sind zunächst die für dieses Verfahren notwendigen Gerichtsgebühren bei Gericht einzuzahlen. Ist dies geschehen, fordert das für das Verfahren zuständige Gericht den Gläubiger bzw. seinen Prozessbevollmächtigten (Anwalt) auf, die Klage und damit die Rechtmäßigkeit der im Mahnverfahren geltend gemachten Forderung zu begründen.

Im nächsten Schritt wird der Schuldner vom Gericht aufgefordert, sich gegen diese Klage zu verteidigen.

Auf Basis der Klage des Gläubigers bzw. der Verteidigung des Schuldners entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren (zumeist bei geringen Streitwerten) oder nach einer mündlichen Verhandlung, ggf. nach einem vorherigen Beweisaufnahmeverfahren, über die Rechtmäßigkeit der im Mahnverfahren geltend gemachten Forderung.

Im streitigen Verfahren kann es ebenfalls zu einem Vergleich zwischen Schuldner und Gläubiger kommen, aber auch zu einem Schuldanerkenntnis des Schuldners. Ebenso kann das Gericht einen Teil der Klage abweisen, einen anderen für berechtigt erklären.

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