Schritt 39: Ggf. Einleitung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen innerhalb von 30 Jahren (Gültigkeit des erwirkten Vollstreckungsbescheids)

Waren die eingeleiteten Vollstreckungsversuche allesamt nicht erfolgreich, gibt ein Vollstreckungsbescheid/-titel dem Gläubiger die Möglichkeit über einen Zeitraum von 30 Jahren gegen den Schuldner (sofern es sich um eine Privatperson handelt) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. In diesem Zeitraum laufen die Zinsen weiter.

Besteht also zu einem späteren Zeitpunkt Grund zu der Annahme, dass sich die Einkommens- und Vermögenssituation des Schuldners gebessert hat, sollte erneut eine Vollstreckungsmaßnahme eingeleitet werden, mit der dann, hoffentlich erfolgreich, die ausstehende Forderung beigetrieben werden kann.

Vorherige Schritte:
[Image] Vorläufige Beendigung Vollstreckungsverfahren