Kosten zur Erwirkung eines Mahnbescheides bei Datenübermittlung via Internet (Stand: ab 01.01.21) Folgende Kosten können im Rahmen der Erwirkung eines Mahnbescheides bei Datenübermittlung via Internet entstehen: Keine Kosten,
für die Nutzung unserer Internet-Seiten Achtung: Die folgenden Ausführungen gelten nicht für arbeitsrechtliche Mahnverfahren, siehe hierzu:Kosten im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren . |
Keine Kosten für die Nutzung unserer Internet-Seiten |
Keine Kosten - Für die Nutzung des dieser Internet-Seiten entstehen Ihnen keinerlei Kosten. Es fallen allein Kosten für das reguläre Mahnverfahren an. |
Berechnung von Gerichts- und Rechtsanwaltskosten |
Geben Sie nachfolgend den Gesamtwert der Forderung(en) ein, die Sie von einem Schuldner eintreiben möchten und es werden automatisch die Gerichts- und Anwaltskosten für die Erwirkung eines gerichtlichen Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheides ermittelt: |
Anwaltsgebühren |
Beauftragung eine Rechtsanwaltes - Wenn Sie über unsere Internet-Seiten einen Mahnbescheid beantragen möchten, wird für die Erwirkung des Mahnbescheides für Sie ein Rechtsanwalt tätig. Diesen bevollmächtigen Sie, damit dieser für Sie tätig werden kann.Schuldner zahlt die Gebühren - Die Tätigkeit des Rechtsanwaltes wird durch gesetzlich festgelegte Gebühren entgolten. Die Höhe der Gebühren richtet sich in der Höhe nach der Höhe des Forderungsbetrag, der von Ihrem Schuldner eingetrieben werden soll. Die Gebühren werden dem Schuldner der Forderung mit dem vom Gericht erlassenen Mahnbescheid in Rechnung gestellt. Die gesamten Rechtsanwaltsgebühren hat der Schuldner, sofern Ihre Forderung berechtigt, der Schuldner sich im Zahlungsverzug befindet und nicht zahlungsunfähig ist, zu begleichen. Das bedeutet, auf Sie kommen in diesem Fall keine Rechtsanwaltskosten zu. Unberechtigte Forderung - Ist Ihre Forderung unberechtigt und wird dies gerichtlich festgestellt oder stellen Sie die Eintreibung Ihrer Forderung ein, ohne dass der Schuldner gezahlt hat, müssen Sie die Rechtsanwaltskosten begleichen. Zahlungsunfähigkeit des Schuldners - Ist der Schuldner zahlungsunfähig, müssen Sie zunächst die Kosten für den Rechtsanwalt bezahlen. Sie können sich jedoch diese Kosten nebst Zinsen innerhalb von 30 Jahren von dem Schuldner, wenn dieser wieder zahlungsfähig geworden ist, zurückholen. |
Gerichtskosten |
Entstehung der Gerichtskosten - Wenn Sie über das diese Internet-Seiten einen Mahnbescheid erwirken möchten, muss dieser bei Gericht erstellt werden; dafür fallen Gerichtskosten an. Die Kosten werden entsprechend der Höhe der Forderung, die Sie eintreiben wollen, vom Gericht festgesetzt.Schuldner zahlt die Gebühren - Die Gerichtskosten streckt der Rechtsanwalt bei Gericht für Sie vor, ggf. verlangt dieser daher von Ihnen einen entsprechenden Gerichtskostenvorschuss. Die Gerichtskosten werden dem Schuldner der Forderung jedoch mit dem vom Gericht erlassenen Mahnbescheid in Rechnung gestellt. Die gesamten Gerichtskosten hat der Schuldner, sofern Ihre Forderung berechtigt, der Schuldner sich im Verzug befindet und nicht zahlungsunfähig ist, zu begleichen. Das bedeutet, auf Sie kommen in diesem Fall keine Gerichtskosten zu, ein von Ihnen ggf. entrichteter Gerichtskostenvorschuss wird Ihnen zurückerstattet. Unberechtigte Forderung - Ist Ihre Forderung unberechtigt und wird dies gerichtlich festgestellt oder stellen Sie die Eintreibung Ihrer Forderung ein ohne dass der Schuldner gezahlt hat, müssen Sie die Kosten für das Gericht begleichen. Zahlungsunfähigkeit des Schuldners - Ist der Schuldner zahlungsunfähig, müssen Sie zunächst die Kosten für das Gericht bezahlen. Sie können sich jedoch diese Kosten nebst Zinsen innerhalb von 30 Jahren von dem Schuldner, wenn dieser wieder zahlungsfähig geworden ist, zurückholen. |
Honorarvereinbarung |
Mit dem Rechtsanwalt kann
abweichend von den gesetzlichen Gebühren eine Honorarvereinbarung
getroffen werden.
Zu derartigen Vereinbarungen kommt es in der Regel nur dann, wenn der Rechtsanwalt die Forderungsbeitreibung für einen Mandanten in einer Vielzahl von Fällen übernehmen soll. Überdies sollten die Forderungsbeträge in den Angelegenheiten jeweils 1.000 EUR überschreiten. Honorarvereinbarungen in anderen Fällen sind für Anwaltskanzleien regelmäßig nicht sinnvoll, da ansonsten eine wirtschaftliche Bearbeitung der Angelegenheiten nicht erfolgen kann. Zur konkreten Vereinbarung einer Honorarvereinbarung mit unserer Kanzlei können Sie gerne mit uns Kontakt aufnehmen: mail@rechtspraxis.de |
Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr! |