Glossar - Wichtige Begriffe von A-Z                                                                             

Im folgenden erhalten Sie Erklärungen zu den wichtigsten Begriffen, die im Rahmen von Mahn- und Zwangsvollstreckungsverfahren erklärungsbedürftig erscheinen. Sollten trotz dieses Glossars Begriffe unklar sein, schicken Sie uns einfach eine Mail, wir erklären Ihnen den Begriff und nehmen diesen ggf. in das Glossar auf.

A, B, D, E, F, G ,H, I, K, L, M, N, O, P, R, S, T, U, V, W, Z


A
advoprax AG - Kanzlei Agnesstraße - Unsere Rechtsanwaltskanzlei in Bochum. Im Internet finden Sie uns unter: http://www.advoprax.de
Anwalt im Mahnverfahren - siehe Rechtsanwalt im Mahnverfahren
Auslagen - Die im Laufe eines gerichtlichen Mahnverfahrens entstehenden baren Aufwendungen (z.B. Porto, Schreibkosten u.ä.)
Automatisierte Mahnverfahren - siehe Datenträgeraustauschverfahren

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B
Browser - Programm, das in der Lage ist, Internet-Seiten darzustellen und über das Sie mit Seiten aus dem Internet kommunizieren können.

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D
Debitor - siehe Schuldner
Datenträgeraustauschverfahren - Bei diesem verfahren werden die für die Erwirkung eines Mahnbescheides notwendigen Daten auf Diskette an das Mahngericht übermittelt. Modellweise ist zu einigen Mahngerichten ebenfalls bereits die Datenübermittlung mittels Datenfernübertragung möglich. Um an den beschriebenen Datenübertragungsverfahren teilnehmen zu können, ist jedoch eine Zulassung beim jeweiligen Mahngericht erforderlich.
Drittschuldner - Schuldner (z.B. Bank oder Arbeitgeber gegenüber denen der eigentliche Schuldner Ansprüche (Auszahlung von Bankguthaben oder von Einkommen) besitzt, die von einem Gläubiger beim Drittschuldner gepfändet werden.

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E
Einkommenspfändung - Pfändung des Arbeitseinkommens eines Schuldners bei seinem Arbeitgeber, sowie Pfändung zukünftiger Einkommenszahlungen an den Schuldner durch den von der Pfändung betroffenen Schuldner. Dabei sind ggf. die Pfändungsfreigrenzen zu beachten.
Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid - Erhebt der Schuldner einer Forderung gegen einen gerichtlichen Mahnbescheid innerhalb von zwei Wochen Einspruch, wird die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner einstweilen eingestellt.

Im Falle des Einspruchs wird die Rechtmäßigkeit der Forderung von einem Gericht geklärt, sofern Schuldner oder Gläubiger dies bei Gericht beantragen (Übergang in das streitige Verfahren).

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F
Fälligkeit - Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger vom Schuldner verlangt bzw. verlangen kann, seine Forderung (z.B. Rechnung) zu begleichen - nicht zu verwechseln mit Verzug.
Forderung - Leistung, die ein Schuldner sich verpflichtet hat gegenüber einem Gläubiger aufgrund eines Schuldverhältnisses (z.B. Vertrag), zu erbringen. Bei Forderungen die mittels Mahnbescheid eingetrieben werden, handelt es sich um Geldleistungen.

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G
Gerichtsvollzieher - Vollstreckungs- und Zustellungsbeamter, der im Auftrag des Gläubigers unter Aufsicht des Gerichts die Forderungen des Gläubigers eintreibt (z.B. durch Pfändung des Schuldners)
Gesamtschuldner - In diesem Fall existieren aufgrund eines besonderen rechtlichen Verhältnis zueinander (z.B. Eheleute, Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft) mindestens zwei Schuldner für eine Forderung. In diesem Fall ist es möglich, den gesamten Forderungsbetrag auch nur gegen einen der Schuldner geltend zu machen.
Gesetzlicher Vertreter - Vertreter einer juristischen Person (z.B. Unternehmen oder Verein) oder eines Minderjährigen (insbes. Vater und Mutter) bzw. einer Person, die unter Betreuung steht (insbes. gesetzlicher Betreuer).
Gläubiger - Jemand der aufgrund eines Schuldverhältnisses berechtigt ist, von einem anderen (Schuldner) eine Leistung zu fordern.

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H
Hilfe - Haben Sie Fragen zum Ausfüllen unserer Formulare können Sie sich per Mail mit uns in Verbindung setzen. Brauchen Sie dringende Hilfe, stehen wir Ihnen auch gerne am Telefon (0234-9586526) oder per Fax (0234-9586527) zur Verfügung.

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I
Inkasso - Einziehen von Außenständen, insbesondere von fälligen Rechnungen, Wechseln und Schecks, das teilweise durch gewerbliche Unternehmen betrieben wird (Inkasso-Unternehmen).

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K
Kanzlei Agnesstraße - advoprax AG - Unsere Rechtsanwaltskanzlei in Bochum. Im Internet finden Sie uns unter: http://www.advoprax.de
Kontopfändung - Pfändung der aktuellen Bankguthaben eines Schuldners bei einem Kreditinstitut, sowie Pfändung zukünftiger Einzahlungen auf die Konten des Schuldners bei der von der Pfändung betroffenen Bank.

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L
Leistung - Eine Leistung stellt den Gegenstand einer Schuldverpflichtung dar, die im Rahmen eines Schuldverhältnisses entstanden ist. Wurde z.B. ein Vertrag zwischen zwei Vertragspartnern geschlossen, so ist damit folgendes Schuldverhältnis entstanden: Der eine Partner schuldet dem anderen eine Sachleistung (z.B. ein Auto) der andere dem ersten Partner im Gegenzug eine Geldleistung (z.B. 35.000 €).

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M
Mahnbescheid (gerichtlich) - Gerichtliche Zahlungsaufforderung, die durch ein Mahngericht erlassen wird und den Schuldner auffordert, innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des Mahnbescheides die Forderung zu begleichen. Erfolgt keine Zahlung und kein Widerspruch durch den Schuldner kann ein Vollstreckungsbescheid erwirkt werden.
Mahngericht - Gericht, das ausschließlich für die Erwirkung von Mahn- und Vollstreckungsbescheiden zuständig ist.
Mahnung - Aufforderung eines Gläubigers an einen Schuldner eine ausstehende Forderung unter Fristsetzung zu begleichen.
Mahnverfahren - Gerichtliches Verfahren, in dem einseitige Ansprüche auf Geldzahlungen oder Leistungen geltend gemacht werden.

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N
Nebenforderung - Forderungen, die sich neben der Hauptforderung aufgrund des Zahlungsverzugs des Schuldners ergeben haben (z.B. Bankrücklastgebühren, Inkassokosten).

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O
Online-Mahnverfahren - Verfahren zur Erwirkung vor gerichtlichen Mahnbescheiden aufgrund der Beantragung via Internet.
Online-Mahnsystem - Online-System, dass die Erwirkung von gerichtlichen Mahnbescheiden aufgrund der Beantragung via Internet ermöglicht.

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P
Pfändungsfreigrenze - Grenze bis zu der das Einkommen oder Bankguthaben eines Schuldners nicht gepfändet werden darf, um sein Existenzminimum zu sichern.
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss - Gerichtsbeschluss der den Drittschuldner (z.B. Arbeitgeber, Bank) verpflichtet z.B. Einkommen oder Bankguthaben zu pfänden und an den Schuldner zur Begleichung seiner Forderung weiterzuleiten.
PGP (Pretty Good Privacy) - Verfahren zur Verschlüsselung von E-Mails, um diese vor dem Zugriff unberechtigter Dritter im Internet-Datenverkehr zu schützen.

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R
Rechtsanwalt im Mahnverfahren - Wird ein Rechtsanwalt zu Erwirkung eines gerichtlichen Mahnbescheids beauftragt, werden die für den Rechtsanwalt anfallenden Gebühren ebenso wie die Gerichtskosten dem Schuldner in Rechnung gestellt. Dieser muss diese zusammen mit der fälligen Forderung bezahlen, insoweit diese vom Gläubiger berechtigt geltend gemacht werden.

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S
Schuldner - Derjenige, der aus einem Schuldverhältnis (z.B. Vertrag) verpflichtet ist, eine bestimmte Leistung gegenüber einem Gläubiger zu erbringen.
SSL (Secure Socket Layer) - Verschlüsselungsverfahren für Daten, die zwischen dem Browser und Internet-Seiten ausgetauscht werden. Wird eingesetzt, um diese Datenkommunikation vor dem Zugriff Dritter zu schützen.
Streitiges Verfahren - Verfahren, in dem vor einem Gericht geklärt wird, ob die Forderung eines Gläubigers gegenüber einem Schuldner rechtlich berechtigt ist oder nicht.

Wird mit dem Mahnbescheid ein automatischer Übergang in das streitige Verfahren beantragt, wird das streitige Verfahren von Seiten des Gläubigers automatisch beantragt, wenn der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt.

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T
Titel - siehe Vollstreckungstitel

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U
Unberechtigte Forderung - Eine Forderung gilt gesetzlich dann als unberechtigt, wenn diese entsprechend der gesetzlichen Vorschriften von einem Gericht als nicht berechtigt angesehen wird oder sich die Berechtigung der Forderung aufgrund fehlender Beweismittel gegenüber dem Gericht nicht nachweisen lässt.

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V
Verzug - Tritt ein, wenn der Schuldner auf eine mit einem Fälligkeitstermin versehene Mahnung des Gläubigers seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt.
Verzugszinsen - Zinsen, die dem Gläubiger entgehen, da der Schuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt. Angenommen wird, das der Gläubiger den vom Schuldner geforderten Betrag ab Fälligkeitstermin zinsbringend anlegen könnte, sofern dieser vom Schuldner gezahlt worden wäre. 

Die Zinsen werden zwischen Privatleuten in der Regel mit 4% bei Geschäften mit Kaufleuten mit 5% pro Jahr angesetzt.

Vollstreckungsbescheid - Wenn der Schuldner nach der in einem Mahnbescheid gesetzten Zahlungsfrist immer noch nicht seine Forderung beglichen hat und keinen Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt hat, kann ein Vollstreckungsbescheid erwirkt werden. Mit diesem kann ein Gerichtsvollzieher beauftragt werden, um das Geld aus der Forderung beim Schuldner einzutreiben.

Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen.

Vollstreckungstitel - Der Vollstreckungsbescheid stellt, sofern nicht der Schuldner gegen diesen erfolgreich Einspruch erhoben hat, einen Titel dar, mit dem der Gläubiger über einen Zeitraum von 30 Jahren das Recht besitzt, seine Forderung nebst Verzugszinsen vom Schuldner mittels Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzutreiben.

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W
Widerspruch gegen Mahnbescheid - Erhebt der Schuldner einer Forderung gegen einen gerichtlichen Mahnbescheid innerhalb von zwei Wochen Widerspruch, wird die Rechtmäßigkeit der Forderung von einem Gericht geklärt, sofern Schuldner oder Gläubiger dies bei Gericht beantragen (Übergang in das streitige Verfahren).

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Z
Zahlungsunfähigkeit - Ein Schuldner kann seine Forderung nicht begleichen oder es ist nicht möglich rechtlich die Zahlung der Forderung zu erzwingen (z.B. bei Vermögen im Ausland). Überprüfung von Kunden auf Ihre Zahlungsfähigkeit bzw. -willigkeit vor Geschäftsabschluss z.B. über Datenbanken wie  Supercheck-Bonität.
Zahlungsverzug - siehe Verzug
Zinsen - siehe Verzugszinsen
Zwangsvollstreckung - Verfahren in dem (z.B. mittels Gerichtsvollzieher) Leistungs- und Haftungsansprüche durch staatlichen Zwang durchgesetzt werden.

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!

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